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AGB

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SCHEU-DENTAL GMBH

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

§ 1 GELTUNG

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

 

(3) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

 

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten.

 

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

 

§ 3 PREISE UND ZAHLUNG

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, Porto Versicherung, Versandkosten und bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

(2) ) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers.

 

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug, im Falle der Nutzung des Lastschriftverfahrens innerhalb von zehn Tagen mit 1 % Skonto (Skonto gilt nicht für Reparaturen, Seminare und sonstige Dienstleistungen), zu bezahlen sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Bei Verzug gilt: Für die erste Mahnung wird keine Mahngebühr fällig. Ab der zweiten Mahnung wird für jede weitere Mahnung eine pauschale Mahngebühr von 5 € fällig.

 

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

(6) Für Kleinaufträge wird ein Zuschlag berechnet. Dieser ergibt sich aus der Verkaufspreisliste.

 

(7) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Bei einem Kleinauftrag bis zu einem Nettowert von 60,– € (außerhalb der EU: 100,– €) erheben wir für die Bearbeitung der Bestellung einen Zuschlag von 25,– €.

 

(8) Der Verkäufer ist berechtigt, seine Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen.

 

§ 4 LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

 

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

 

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

 

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

(7) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund –, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises (ausschließlich der Umsatzsteuer); hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer. Der Verkäufer ist berechtigt, einen höheren Schadensbetrag nachzuweisen und diesen geltend zu machen. Auf der anderen Seite ist der Auftraggeber berechtigt, dem Verkäufer nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

(8)Bei der Bestellung von Alignern gilt:

 

Die Behandlungsplanung ist von dem Vertragspartner/Behandler, freizugeben. Erfolgt die Freigabe der Behandlungsplanung nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Bereitstellung der Behandlungsplanung, so gilt dies als Stornierung des Auftrags. Es fällt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 99,00 € an, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass geringere oder keine Kosten durch die erstellte Behandlungsplanung entstanden sind.

 

Die Behandlung gilt als abgeschlossen, soweit der Vertragspartner/Behandler nicht binnen einer Frist von 180 Tagen ab Zustellung der letzten Lieferung eine weitere Lieferung derselben Aligner-Behandlung anfordert. Sofern danach weitere Aligner für den betreffenden Patienten bestellt werden sollen, sind diese über eine neue Bestellung kostenpflichtig zu ordern.

 

Die Behandlung gilt ferner als abgeschlossen, sofern der Vertragspartner/Behandler für einen Patienten einen Retainer bestellt hat. Sofern danach weitere Aligner für den betreffenden Parienten bestellt werden sollen, sind diese ebenfalls über eine neue Bestellung kostenpflichtig zu ordern.

 

§ 5 ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, VERPACKUNG, GEFAHRÜBERGANG

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Iserlohn, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

 

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

 

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,50 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Eine Haftung des Verkäufers beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl des Lagerhalters.

 

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

§ 6 GEWÄHRLEISTUNG, SACHMÄNGEL

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Für Elektrogeräte gilt die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. I Nr. 3 BGB.

 

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

§ 7 HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

 

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf 50 % beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

 

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Auftraggeber kann die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, bei Kreditverkäufen jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

(2) Bei Verarbeitung gilt der Verkäufer als Hersteller der neuen Sache. Ist bei Verbindung oder Vermischung der Waren mit einer Sache des Auftraggebers diese als Hauptsache anzusehen, erwirbt der Verkäufer entsprechendes Miteigentum an dieser Hauptsache.

 

(3) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung oder einer anderen Verpflichtung in Verzug, so darf er über die Vorbehaltsware nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers verfügen oder sie verarbeiten. Darüber hinaus hat er dem Verkäufer jederzeit Zutritt zu der vom Verkäufer gelieferten Ware zu gewähren und dies auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts auf Verlangen an den Verkäufer herauszugeben. Gleiches gilt im Verwertungsfall, falls der Verkäufer wegen Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktritt.

 

(4) Der Auftraggeber tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Verfügung über Vorbehaltsware sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Auftraggeber ist jederzeit widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bei sofortiger Abführung des Erlöses an den Verkäufer berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Auftraggeber seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und den Verkäufer über den Bestand an abgetretenen Forderungen und Vorbehaltswaren zu informieren.

 

(5) Wird Vorbehaltsware von dritter Seite in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen; letzteres gilt auch für Zugriffe Dritter auf die von dem Verkäufer abgetretenen Forderungen. Der Auftraggeber trägt anfallende Interventionskosten.

 

(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Verkäufers seine Forderungen um mehr als 50 %, wird er auf Verlangendes Auftraggebers darüber hinausgehende Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

 

§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Iserlohn oder der Sitz des Auftraggebers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

 

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen dokumentieren den Stand 03.2017.
Frühere Verkaufs- und Lieferbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

 

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SCHEU-DENTAL CUSTOM-MADE GMBH

PRÄAMBEL

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur, wenn unser Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen oder sonstige Regelungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

 

1. VERTRAGSGRUNDLAGEN

Vorrangig gilt unser konkretes Angebot, dem stets diese Bedingungen zugrunde liegen.

Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.

Aufträge unseres Vertragspartners werden durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns oder durch Ausführung des Auftrages durch uns für uns bindend.

 

2. PREISE

Unsere Preise verstehen sich ab Werk in € zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Bei einem Kleinauftrag bis zu einem Nettowert von 30,– € (außerhalb der EU: 100,– €) erheben wir für die Bearbeitung der Bestellung einen Zuschlag von 11,– €.

 

3. VERTRAGSFRISTEN UND LIEFERZEIT

Wir erfüllen unsere vertraglichen Pflichten zu der Zeit, die es unser Geschäftsgang ermöglicht. Verbindliche Vertrags-, vor allem Liefertermine, gelten ausschließlich dann, wenn dies durch uns schriftlich gegenüber dem Vertragspartner bestätigt worden ist.

Eine verbindliche Vertrags- bzw. Lieferfrist beginnt erst nach der Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten zu laufen. Sofern für die Erbringung unserer Leistung eine Mitwirkungshandlung des Vertragspartners erforderlich ist, so beginnt die Frist nicht vor der vollständigen Ausführung dieser Handlung.

Teillieferungen sind zulässig. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung in Teilmengen sind die Abrufmengen und Liefertermine bei Vertragsschluss festzulegen. Falls und soweit dies nicht geschehen oder von unserem Vertragspartner gegen eine entsprechende Vereinbarung verstoßen worden ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen eine Frist zum Abruf und zur Abnahme der Gesamt- oder Restmenge festzulegen. Hat unser Vertragspartner bis zu diesem Zeitpunkt die Gesamt- oder Restmenge nicht abgerufen oder angenommen, gerät er in Annahmeverzug. In diesem Falle sind wir berechtigt, schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen zu setzen, mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Lieferung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn unser Vertragspartner die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

Ist unser Vertragspartner mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Teillieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen oder Teillieferungen zurückzuhalten oder nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten, ohne zum Ersatz eines etwa hieraus entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

Wir können eine Lieferung oder Teillieferung nachträglich unter Bestimmung einer angemessenen Frist von Vorkasse oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet ist.

Bei Überschreiten einer verbindlichen Lieferfrist hat unser Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel 4 Wochen nicht unterschreiten darf.

Ereignisse höherer Gewalt, von uns nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Liefer-, Betriebs- und Verkehrsstörungen befreien uns im Umfang ihrer Auswirkungen und ihrer Dauer von der Verpflichtung zur Lieferung. Das gilt insbesondere bei Lieferverzögerungen, die durch das Transportunternehmen verursacht werden. Überschreiten Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt oder infolge sonstiger von uns nicht zu vertretender Gründe für eine der Vertragsparteien das zumutbare Maß, so kann diese ganz oder teilweise schriftlich von dem Vertrag zurücktreten; ein solches Rücktrittsrecht besteht stets bei Lieferverzögerungen von mehr als 6 Monaten.

 

4. SETUP- UND BEHANDLUNGSTIMEOUT BEI ALIGNER-BESTELLUNGEN

Bei der Bestellung von Alignern gilt:

Die von uns erstellte Behandlungsplanung ist von unserem Vertragspartner/Behandler, freizugeben. Erfolgt die Freigabe der Behandlungsplanung nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Bereitstellung der Behandlungsplanung, so gilt dies als Stornierung des Auftrags. Es fällt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 99,00 € an, sofern unser Vertragspartner nicht nachweist, dass geringere oder keine Kosten durch die erstellte Behandlungsplanung für uns entstanden sind.

Die Behandlung gilt als abgeschlossen, soweit unser Vertragspartner/Behandler nicht binnen einer Frist von 180 Tagen ab Zustellung unserer letzten Lieferung eine weitere Lieferung derselben Aligner-Behandlung anfordert. Sofern danach weitere Aligner für den betreffenden Patienten bestellt werden sollen, sind diese über eine neue Bestellung kostenpflichtig bei uns zu ordern.

Die Behandlung gilt ferner als abgeschlossen, sofern unser Vertragspartner/Behandler für einen Patienten einen Retainer bestellt hat. Sofern danach weitere Aligner für den betreffenden Parienten bestellt werden sollen, sind diese ebenfalls über eine neue Bestellung kostenpflichtig bei uns zu ordern.

 

5. VERSAND

Die Frachtkosten sind vom Käufer zu tragen. Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Auslandslieferungen erfolgen unter Geltung der Incoterms „ex-works“ (2020).

Wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bestimmen wir den Versandweg nach billigem Ermessen, ohne dass wir für die billigste und schnellste Verfrachtung Sorge zu tragen haben.

 

6. GEFAHRÜBERGANG

Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, sobald die Ware der Transportperson übergeben ist. Das gilt auch dann, wenn wir auf Grundlage einer gesondert getroffenen Vereinbarung entgegen der grundsätzlichen Regeln die Transportkosten tragen.

Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über.

Wir können die versandbereite Ware auch bei ansonsten anderslautenden Zahlungsvereinbarungen mit dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft berechnen und auf Kosten unseres Vertragspartners einlagern, wobei wir nur für sorgfältige Auswahl des Lagerhalters haften.

 

7. WAREN-RÜCKLIEFERUNGEN

Wir behalten uns vor, die Annahme einer berechtigten Rücklieferung zu verweigern, falls die Rücklieferung nicht vorher schriftlich oder telefonisch avisiert wurde. Unberechtigte Rücklieferungen werden nicht angenommen.

 

8. ZAHLUNG

Wir rechnen den Vertragspreis und sämtliche Kosten spätestes nach Übergabe an die Transportperson ab. Zahlungen haben an uns sofort, ohne Abzug, jeweils nach Rechnungsdatum zu erfolgen; es gilt § 286 Abs.3 BGB.

Ausländische Zahlungsmittel werden, sofern wir nicht in ausländischer Währung fakturieren, nach dem am Zahlungstage in Düsseldorf notierten Währungskurs in € umgerechnet.

Zur Zurückbehaltung ist unser Vertragspartner nur berechtigt bei groben Vertragsverletzungen unsererseits und im Falle der mangelhaften Lieferung bis zur Höhe desjenigen Teils des Kaufpreises, der der Wertminderung entspricht. Außerdem ist unser Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Unser Vertragspartner kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Forderungen aufrechnen.

Eine Überschreitung von vereinbarten Zahlungszielen oder Verzug nach § 286 Abs.3 BGB bewirkt die Fälligkeit aller übrigen, noch nicht fälligen Rechnungen für bereits gelieferte Waren und berechtigt uns zum Widerruf von Kreditzusagen. Für noch nicht erbrachte Leistungen können wir außerdem Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen.

Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB Zinssatz von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz. Wir sind berechtigt höhere Verzugszinsen nachzuweisen.

 

9. EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen mit unserem Vertragspartner behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor. Unser Vertragspartner kann die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, bei Kreditverkäufen jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt.

Bei Verarbeitung gelten wir als Hersteller der neuen Sache. Ist bei Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache unseres Vertragspartners diese als Hauptsache anzusehen, erwerben wir entsprechendes Miteigentum an dieser Hauptsache.

Gerät unser Vertragspartner mit der Zahlung oder einer anderen Verpflichtung in Verzug, so darf er über die Vorbehaltsware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung verfügen oder sie verarbeiten. Darüber hinaus hat er uns jederzeit Zutritt zu der von uns gelieferten Ware zu gewähren und diese auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts auf Verlangen an uns herauszugeben.

Unser Vertragspartner tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Verfügung über Vorbehaltsware sicherungshalber an uns ab. Unser Vertragspartner ist jederzeit widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bei sofortiger Abführung des Erlöses an uns berechtigt. Auf unser Verlangen hat unser Vertragspartner seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und uns über den Bestand an abgetretenen Forderungen und Vorbehaltswaren zu informieren.

Wird Vorbehaltsware von dritter Seite in Anspruch genommen, so hat unser Vertragspartner auf unseren Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und uns unverzüglich zu benachrichtigen; letzteres gilt auch für Zugriffe Dritter auf die von uns abgetretenen Forderungen. Unser Vertragspartner trägt anfallende Interventionskosten.

Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen unseres Vertragspartners darüber hinausgehende Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

10. UNTERSUCHUNGSPFLICHT UND GEWÄHRLEISTUNG

Unser Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach deren Erhalt zu untersuchen. Rügen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen, die durch zumutbare Untersuchungen der Ware feststellbar sind, können nur innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden. Innerhalb weiterer 8 Tage müssen uns geeignete Nachweise z.B. angeblich mangelhafte Teile der Lieferung zwecks Überprüfung zugeleitet werden. Zeigt sich ein Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung nachgeholt werden, und es müssen uns unverzüglich die geeigneten Nachweise zugeleitet werden. Eine Mangelrüge ist verspätet, wenn sich die Ware nicht mehr in dem Zustand der Ablieferung befindet, bei wesentlichen Eingriffen oder Änderungen an der Ware ist die Geltendmachung von Mängelrechten ausgeschlossen. Eine ausdrückliche oder konkludente Akzeptanz der Ware als Ordnungsgemäß schließt Mängelrechte aus.

Durch Verhandlungen über die Frage der Mangelhaftigkeit verzichten wir nicht auf die Erhebung der Verspätungseinrede.

Erweist sich eine Mängelrüge als nicht berechtigt und konnte der Vertragspartner das bei sorgsamer Überprüfung erkennen, hat er die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

Wir leisten bei berechtigten Mangelrügen Nacherfüllung nach unserer Wahl. Wir entscheiden, ob eine Instandsetzung oder Neulieferung erfolgt, wir sind berechtigt Fehlmengen nachzuliefern.

 

11. SCHADENSERSATZ

Steht uns Schadensersatz zu – gleich aus welchem Rechtsgrund –, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn wir diesen nachweisen. Der Vertragspartner ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

Ansprüche unseres Vertragspartners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

Anwender unseres Produktes ist der Behandler. Er ist für Behandlungsfehler aufgrund seiner zahnärztlichen Tätigkeit verantwortlich. Er haftet auch dann für die Anwendung eines fehlerhaften Produkts, wenn sein Verhalten unter Umständen Merkmale eines Behandlungsfehlers aufweist. Solche weiteren Umstände können in einer fehlerhaften Auswahl des Produkts (fehlerhafte Ausübung der Therapiefreiheit) und/oder insbesondere auch in einer mangelhaften Aufklärung und/oder fehlenden Einwilligung des Patienten und/oder in einer Abweichung von den Herstellervorgaben liegen.

Schadensersatz- oder Wertersatzansprüche in Form von Honorarverlusten und/oder aufzubringenden Neukosten durch notwendig werdende zahnärztliche Leistungen oder Ähnlichem bestehen nicht. Dies gilt insbesondere bei Rezidiven und Reklamationen. Der Behandler hilft bei einem evtl. Materialbruch dem Hersteller der Medizinprodukte, die Ursachen herauszufinden. In diesem Falle wird schon allein aus den Verpflichtungen des Medizinproduktegesetzes der Vorfall sorgfältig von unserem Vertragspartner dokumentiert und die Daten oder Bildaufnahmen dem Hersteller in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.

Ein Schadensersatz- oder Wertersatzanspruch seitens des Anwenders in Form von Honorarverlusten und/oder aufzubringenden Neukosten durch notwendig werdende zahnärztliche Leistungen oder Ähnlichem ist auch dann nicht gegeben, wenn das Produkt einen Materialbruch erleidet.

Gewährleistungsersatzansprüche unseres Vertragspartners verjähren in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach unserer Lieferung. Die Vorschrift des § 478 BGB bleibt hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners verjähren in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls innerhalb eines Jahres nach der jeweiligen Lieferung.

Von den Haftungsbeschränkunken in diesen AGB ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SCHEU-DENTAL custom-made GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die SCHEU-DENTAL custom-made GmbH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der SCHEU-DENTAL custom-made GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Die sich aus diesen AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die SCHEU-DENTAL custom-made GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die SCHEU-DENTAL custom-made GmbH und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

12. Nebenabreden

Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

 

13. Anwendbares Recht

Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-kaufrechts wird ausgeschlossen.

 

14. Datenschutz

Erhält unser Vertragspartner im Zuge der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, hat er die geltenden Datenschutzvorschriften zu beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen verarbeiten (Zweckbestimmung), sicherstellen, dass seine Mitarbeiter nur soweit zwingend erforderlich Zugriff auf die Daten erhalten und seine Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren und uns dies auf Nachfrage nachweisen.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle aus den Geschäften mit uns sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Hilden für beide Teile Erfüllungsort.

Ist unserer Vertragspartner Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand unseres Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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